Auf einen Blick
- Eine feste Zahl von Abmahnungen steht in keinem Gesetz.
- Oft reicht eine einschlägige Abmahnung, bei schweren Verstößen ist keine nötig.
- Eine wirksame Abmahnung beschreibt den Vorfall genau und warnt vor den Folgen.
- Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage.
Warum es keine feste Zahl gibt
Die Vorstellung, dass erst die dritte Abmahnung zur Kündigung führen kann, hält sich hartnäckig, steht aber in keinem Gesetz. Das Merkblatt einer Industrie- und Handelskammer sagt es deutlich: Eine konkrete Regel gibt es nicht. Die Zahl 3 wird in der Praxis nur bisweilen als sinnvolle Obergrenze genannt, damit der Arbeitgeber glaubwürdig bleibt.
Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung soll das letzte Mittel sein. Darum prüfen Arbeitsgerichte, ob ein milderes Mittel genügt hätte, und das ist in vielen Fällen die Abmahnung. Rechtlich steckt der Gedanke in § 314 BGB: Bei Vertragsverletzungen ist eine Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit eine solche nicht entbehrlich ist.
Wann eine einzige Abmahnung reicht
Verstößt jemand nach einer Abmahnung erneut in gleicher Art gegen seine Pflichten, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Pflichtverletzungen müssen gleichartig sein, ein identisches Verhalten verlangt die Rechtsprechung aber nicht. Wer wegen Zuspätkommens abgemahnt wurde und danach unentschuldigt fehlt, hat ein ähnliches Problem. Wer dagegen später einen ganz anderen Fehler macht, muss in der Regel zuerst dafür abgemahnt werden.
Wann gar keine Abmahnung nötig ist
Das Bundesarbeitsgericht lässt die Kündigung ohne Abmahnung in zwei Fällen zu: wenn von vornherein erkennbar ist, dass sich das Verhalten nicht ändern wird, oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Das gilt etwa bei Tätlichkeiten oder schweren Straftaten im Betrieb. Selbst dann wird jedoch immer der Einzelfall gewürdigt. Ein Automatismus ist auch hier nicht vorgesehen.
Beispiele: Was führt wohin?
Die folgende Übersicht gibt grobe Anhaltspunkte. Wie ein Gericht entscheidet, hängt vom Einzelfall ab, also auch von Dauer des Arbeitsverhältnisses, früherem Verhalten und Folgen des Verstoßes.
| Verhalten | Üblicher Schritt | Warum |
|---|---|---|
| Einmal kurz zu spät | Gespräch oder Ermahnung | Geringes Gewicht |
| Wiederholt zu spät | Abmahnung, danach Kündigung möglich | Steuerbares Verhalten, das sich ändern kann |
| Unentschuldigtes Fehlen | In der Regel Abmahnung | Pflichtverstoß, Warnung meist nötig |
| Arbeitsverweigerung | Oft Abmahnung, bei Beharrlichkeit mehr | Kommt auf die Umstände an |
| Tätlichkeit gegen Kollegen | Kündigung ohne Abmahnung möglich | Hinnahme meist unzumutbar |
| Diebstahl im Betrieb | Kündigung ohne Abmahnung möglich, aber Prüfung des Einzelfalls | Vertrauensbruch, jedoch keine Automatik |
Ermahnung, Abmahnung, Kündigung: der Unterschied
Eine Ermahnung weist auf einen Fehler hin, droht aber keine Folgen an. Sie bereitet eine Kündigung deshalb in der Regel nicht vor. Die Abmahnung hat zwei Aufgaben: Sie rügt das Verhalten und warnt, dass bei einer Wiederholung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Fehlt dieser Hinweis, liegt rechtlich womöglich nur eine Ermahnung vor, auch wenn das Wort Abmahnung im Schreiben steht.
Die Abmahnung ist außerdem kein Mittel bei allem, was am Arbeitsplatz schiefläuft. Sie passt zu Verhalten, das jemand steuern kann. Wer wegen dauerhafter Krankheit ausfällt, kann das nicht einfach ändern, deshalb gelten dort andere Regeln der Kündigung. Das Gleiche gilt, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen Stellen streicht. In beiden Fällen ist eine Abmahnung sinnlos, weil das gerügte Verhalten fehlt.
Was eine wirksame Abmahnung enthalten muss
- Genaue Beschreibung: Was ist wann und wo passiert? Allgemeine Vorwürfe genügen nicht.
- Hinweis auf die Pflicht: Das Verhalten wird als Vertragsverstoß gerügt.
- Warnung: Für den Wiederholungsfall werden Folgen für das Arbeitsverhältnis angedroht.
Die Abmahnung ist formfrei, sie kann also auch mündlich erfolgen. Arbeitgeber wählen aus Beweisgründen meist die Schriftform. Eine feste Frist, nach der sie automatisch ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Häufen sich Abmahnungen ohne Folgen, können sie ihre Warnwirkung einbüßen, argumentieren Betroffene dann. Das Bundesarbeitsgericht hat das im entschiedenen Fall aber nicht ausreichen lassen.
Abmahnung und Personalakte
Meist kommt das Schreiben in die Personalakte. Wer einen Betriebsrat hat, kann nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz die Akte einsehen und ein Mitglied des Betriebsrats dazuholen. Zu Vorwürfen darf eine eigene Erklärung beigefügt werden, und nach § 84 besteht ein Beschwerderecht im Betrieb. Stimmen die Vorwürfe nicht, können Beschäftigte zudem verlangen, dass die Abmahnung aus der Akte entfernt wird. Das lässt sich notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Ob sich das lohnt, ist eine Abwägung: Manchmal hilft eine sachliche Gegendarstellung mehr als ein Verfahren, gerade wenn das Arbeitsverhältnis weitergehen soll.
Auch der umgekehrte Weg ist möglich. Beschäftigte können ihren Arbeitgeber abmahnen, etwa wenn er Lohn nicht zahlt oder Schutzvorschriften missachtet. Das kann Voraussetzung sein, bevor sie selbst fristlos kündigen. Nach Fehlern im Betrieb lohnt sich in beide Richtungen zuerst das Gespräch, bevor Briefe gewechselt werden.
Kündigungsschutz: wann die Regeln überhaupt greifen
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Beschäftigte, die länger als sechs Monate im Unternehmen sind. In Kleinbetrieben mit in der Regel höchstens zehn Beschäftigten gilt es nach § 23 meist nicht. Dort sind Kündigungen leichter möglich, auch wenn sie nicht willkürlich sein dürfen. Für die fristlose Kündigung gilt § 626 BGB: Sie braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts erklärt werden.
Abmahnung erhalten: so reagieren Sie
- Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts, was ein Schuldeingeständnis wäre.
- Prüfen Sie, ob der Vorwurf stimmt, und notieren Sie Ihre Sicht mit Daten und Zeugen.
- Stellen Sie unrichtige Abmahnungen schriftlich richtig und verlangen Sie gegebenenfalls eine Gegendarstellung in der Personalakte.
- Ändern Sie das gerügte Verhalten, soweit der Vorwurf berechtigt ist.
- Holen Sie sich Rat beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder einer Fachanwältin.
Kommt es zur Kündigung, gilt eine harte Frist: Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen, sonst gilt sie als wirksam. Wie Sie mit schwierigen Vorgesetzten umgehen, zeigt der Beitrag zu schlechter Führung. Finanzielle Folgen behandelt der Text zur Inflationsprämie bei Kündigung. Mehr gibt es in der Rubrik Ratgeber.
Wenn die Kündigung kommt: die ersten Tage
- Datum notieren: Halten Sie fest, wann das Schreiben ankam, denn die Frist von drei Wochen beginnt mit dem Zugang.
- Agentur informieren: Melden Sie sich arbeitsuchend, sobald Sie vom Ende wissen. Bei kurzer Frist gilt eine Meldung innerhalb von drei Tagen.
- Unterlagen sammeln: Vertrag, Abmahnungen, Gehaltsnachweise und Ihre eigenen Notizen helfen bei der Beratung.
- Beratung holen: Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin können die Chancen einer Klage einschätzen.
- Klage prüfen: Sie läuft beim Arbeitsgericht, und nach Ablauf der Frist ist der Weg meist versperrt.
Viele Verfahren enden mit einer Einigung, oft schon im frühen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht dabei nicht automatisch. Sie ist häufig das Ergebnis von Verhandlungen, und ihre Höhe hängt davon ab, wie groß das Risiko für beide Seiten ist. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten in der Regel selbst, das sollten Sie bei der Entscheidung bedenken. Eine Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft kann diese Kosten unter Umständen übernehmen.
Für Arbeitgeber: So schreiben Sie eine Abmahnung, die trägt
Eine Abmahnung sollte genau genug sein, um später vor Gericht zu bestehen. Sie nennt Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls und beschreibt das Verhalten sachlich. Dann folgt die verletzte Pflicht aus dem Vertrag oder der Betriebsordnung und die Aufforderung, sich künftig anders zu verhalten. Zum Schluss steht die klare Warnung, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Vermeiden Sie mehrere Vorwürfe in einem Schreiben: Stellt sich einer als falsch heraus, kann das gesamte Schreiben aus der Akte entfernt werden müssen. Reagieren Sie außerdem zeitnah. Wer Monate abwartet, schwächt die Aussage, das Verhalten sei nicht hinnehmbar.
Tipp der Redaktion: Halten Sie die drei Wochen unbedingt ein, auch wenn Sie noch verhandeln. Das Kündigungsschutzgesetz kennt hier kaum Spielraum. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Für Betriebe ohne Betriebsrat und Beschäftigte in der Wartezeit gelten teils andere Regeln, doch auch dort sollte ein Vorwurf sachlich und nachvollziehbar dokumentiert sein. Das vermeidet Streit, denn eine später erhobene Behauptung lässt sich ohne Aufzeichnungen nur schwer belegen. Wer sich zu Unrecht beschuldigt sieht, schreibt seine Sicht deshalb möglichst zeitnah nieder.
Häufige Fragen
Wie viele Abmahnungen darf man haben?
Eine Obergrenze oder Mindestzahl legt das Gesetz nicht fest. Entscheidend sind die Schwere der Verstöße und ob sie sich gleichen.
Wie lange bleibt eine Abmahnung gültig?
Eine feste Frist gibt es nicht. Wie lange sie wirkt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Schwere des Verstoßes und dem Verhalten danach.
Kann man trotz Abmahnung fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis erfolgen.
Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Nein, eine Pflicht zur Unterschrift gibt es nicht. Bestätigen Sie allenfalls den Erhalt, nicht aber, dass die Vorwürfe stimmen.
Kann ich gegen eine Abmahnung klagen?
Ja, Sie können verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung aus der Akte entfernt wird. Lassen Sie sich vorher beraten, ob sich der Schritt im laufenden Arbeitsverhältnis lohnt.
Gilt eine mündliche Abmahnung?
Ja, sie ist rechtlich möglich, weil keine besondere Form vorgeschrieben ist. Für den Arbeitgeber ist sie im Streitfall aber schwerer zu beweisen.
Quellen
Die wichtigsten Quellen dieses Beitrags. Stand: November 2026.



