Auf einen Blick
- Arbeitsvertrag und Wohnung kündigen Sie nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
- Die Grundfrist im Arbeitsverhältnis beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende.
- Es zählt der Tag des Zugangs, nicht der Tag der Absendung.
- Eigenkündigung kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen.
Was in eine Kündigung gehört
- Absender: Name und Anschrift, damit klar ist, wer kündigt.
- Empfänger: Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der Vermieterin.
- Datum: Ort und Tag des Schreibens.
- Betreff: zum Beispiel Kündigung meines Arbeitsverhältnisses.
- Erklärung: Das Wort kündigen und das Beendigungsdatum, bei Unklarheit mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
- Bitte um Bestätigung: ein Satz reicht.
- Unterschrift: von Hand, auf dem Papier.
Einen Grund müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung durch Sie selbst nicht nennen. Bleiben Sie sachlich und verzichten Sie auf Vorwürfe, denn das Schreiben landet in der Akte.
Muster: Kündigung des Arbeitsvertrags
Max Muster, Musterstraße, Musterstadt
An die Beispiel GmbH, Personalabteilung, Beispielweg, Beispielstadt
Musterstadt, den [Datum]
Kündigung meines Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt und das Beendigungsdatum schriftlich und stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift von Hand]
Form und Fristen im Arbeitsverhältnis
§ 623 BGB verlangt für Kündigung und Auflösungsvertrag die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Nach § 126 BGB muss der Aussteller eigenhändig unterschreiben. Ein eingescanntes Dokument oder eine Mail genügt daher nicht.
Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Arbeits- oder Tarifvertrag können Abweichendes regeln, deshalb sehen Sie dort zuerst nach. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Schreiben beim Empfänger ankommt, nicht der Tag der Absendung. Übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung oder nutzen Sie einen Boten.
So rechnen Sie Ihre Kündigungsfrist aus
Wer selbst kündigt, hält ohne abweichende Regelung die vier Wochen nach § 622 BGB ein, und zwar unabhängig davon, wie lange er im Betrieb war. Das Datum lässt sich so bestimmen: Vom Tag, an dem der Brief ankommt, zählen Sie 28 Tage weiter und landen auf einem Stichtag. Das Arbeitsverhältnis endet am nächsten Fünfzehnten oder Monatsletzten danach.
- Vertrag prüfen: Steht dort eine längere Frist oder gilt ein Tarifvertrag, hat das Vorrang.
- Zugang festlegen: Beispiel: Der Brief kommt am 3. Mai an.
- Vier Wochen zählen: Vom 3. Mai aus sind 28 Tage bis zum 31. Mai gerade erreicht.
- Endtermin nennen: Das Arbeitsverhältnis kann dann zum 31. Mai enden. Geht das Schreiben erst am 16. Mai ein, wird es der 15. Juni.
Die längeren Fristen in § 622 Abs. 2 BGB gelten nach dem Gesetz für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeitsverträge dürfen sie auch auf Sie ausdehnen, das kommt häufig vor. Für den Arbeitnehmer darf dabei keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.
| Betriebszugehörigkeit | Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber |
|---|---|
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten ist die Frist kürzer, beide Seiten können dann mit zwei Wochen kündigen. Auch dort gilt die Schriftform. Prüfen Sie also vor dem Brief, ob die Probezeit noch läuft, denn der Tag, an dem das Schreiben ankommt, entscheidet.
Wie Sie die Kündigung nachweisbar zustellen
| Weg | Nachweis | Einschätzung |
|---|---|---|
| Persönlich mit Empfangsbestätigung | Unterschrift auf Ihrer Kopie | Einfach und sicher, wenn es möglich ist |
| Bote | Bote kann den Einwurf bezeugen | Sicher, wenn er den Inhalt kennt |
| Einwurf-Einschreiben | Beleg über den Einwurf | Üblich, belegt aber nicht den Inhalt |
| Übergabe-Einschreiben | Unterschrift bei Übergabe | Riskant, wenn niemand angetroffen wird |
| E-Mail, Fax, WhatsApp | Kein gültiger Weg | Unwirksam im Arbeitsverhältnis und bei der Wohnung |
Vor allem beim Übergabe-Einschreiben droht Zeitverlust: Wird niemand angetroffen, liegt der Brief womöglich tagelang bei der Post und die Frist läuft erst später. Planen Sie deshalb einige Tage Reserve ein, vor allem am Monatsende.
Wenn Sie in Rente gehen
Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Rentenbeginn, das hängt vom Vertrag oder Tarifvertrag ab. Prüfen Sie das und kündigen Sie, falls nötig, wie gewohnt schriftlich. Nennen Sie als Datum den letzten Arbeitstag vor der Rente, Formulierungen wie „wegen Renteneintritts“ dürfen ergänzend hinein. Stimmen Sie sich am besten früh mit der Personalabteilung ab.
Kündigung der Wohnung
Auch hier ist nach § 568 BGB die schriftliche Form Pflicht. Alle Mieter im Vertrag müssen unterschreiben, und der Brief geht an alle Vermieter. Die Frist für Mieter regelt § 573c BGB: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Nennen Sie das Datum und bitten Sie um einen Termin für die Übergabe. Fragen zur Kaution und zu Schönheitsreparaturen klären Sie am besten mit dem Mietverein.
Abo, Handy und Fitnessstudio kündigen
Für viele Verträge mit Unternehmen gelten mildere Regeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen für Verbraucher nach § 309 BGB in der Regel keine strengere Form als die Textform verlangen, damit genügen meist E-Mail oder Online-Formular. Bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können, muss der Anbieter außerdem nach § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche auf der Webseite bereithalten.
Nennen Sie in solchen Fällen die Kunden- oder Vertragsnummer, den Vertrag und den Termin, zu dem er enden soll. Verlangen Sie eine Bestätigung und bewahren Sie sie auf. Bleibt sie aus, fragen Sie nach, bevor weitere Abbuchungen kommen. Bei langfristigen Verträgen prüfen Sie außerdem die Laufzeit in den Unterlagen, denn sie entscheidet, wann die Kündigung frühestens wirkt.
Was Sie vor der Eigenkündigung bedenken sollten
Wer selbst kündigt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit: Nach § 159 SGB III beträgt sie bei Arbeitsaufgabe grundsätzlich zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon müssen Sie sich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Meldung innerhalb von drei Tagen. Kündigen Sie möglichst erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist.
Wird Ihnen selbst gekündigt, lesen Sie den Beitrag Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Was am Ende an Ansprüchen bleibt, zeigen die Texte Urlaubsanspruch berechnen und zur Inflationsprämie. Mehr finden Sie in der Rubrik Ratgeber.
Was nach der Kündigung noch zu erledigen ist
- Zeugnis: Nach § 109 Gewerbeordnung haben Sie bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit nennen, auf Wunsch auch Leistung und Verhalten.
- Resturlaub: Stimmen Sie ab, wann Sie offene Tage nehmen, oder klären Sie die Auszahlung.
- Übergabe: Bereiten Sie Unterlagen vor und geben Sie Arbeitsmittel wie Laptop und Schlüssel gegen Quittung zurück.
- Arbeitsuchend melden: Gibt es keinen nahtlosen neuen Job, melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.
- Altersvorsorge: Fragen Sie nach einer Bescheinigung über die betriebliche Altersversorgung.
Gehen Sie auch im Ton sauber auseinander. Sie begegnen früheren Kolleginnen und Vorgesetzten womöglich in derselben Branche wieder, und ein knappes, freundliches Schreiben kostet nichts. Sind Sie unsicher, ob Ihre Lage ein Sonderfall ist, etwa bei Elternzeit oder Krankheit, lassen Sie sich vorher beraten. Das gilt ebenso, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, weil er das Arbeitslosengeld berühren kann.
Fünf Fehler, die eine Kündigung unwirksam oder teuer machen
- Keine Originalunterschrift: Foto, Scan oder Fax erfüllen die Schriftform nicht.
- Falscher Termin: Der Zusatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt fängt einen Rechenfehler ab.
- Zugang zu spät: Abgeschickt am letzten Tag bedeutet oft angekommen im Folgemonat.
- Falscher Empfänger: Nehmen Sie die im Vertrag genannte Firma oder den Vermieter laut Mietvertrag, und zwar mit der aktuellen Anschrift.
- Vorschnell gekündigt: Ohne neuen Vertrag drohen Sperrzeit und Einkommenslücke.
Tipp der Redaktion: Machen Sie vor dem Abgeben eine Kopie und notieren Sie, wann und wie das Schreiben zugestellt wurde. Der Wortlaut der Pflicht steht in § 623 BGB. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Bewahren Sie Kopie und Zustellnachweis auf, bis alles abgerechnet ist. Sie helfen auch später noch, etwa beim Zeugnis oder bei Rückfragen der Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Kann ich per E-Mail kündigen?
Beim Arbeitsvertrag und bei der Wohnung nicht, dort ist die handschriftlich unterschriebene Papierform Pflicht. Bei vielen anderen Verträgen, etwa Abos, kann Textform reichen, was sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt.
Muss ich in der Kündigung einen Grund angeben?
Nein, bei einer ordentlichen Eigenkündigung ist kein Grund nötig. Ein kurzer sachlicher Satz genügt völlig.
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Das ist eine Kündigung aus wichtigem Grund, meist ohne Frist. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erklärt werden und braucht einen schwerwiegenden Anlass.
Kann ich die Kündigung zurücknehmen?
Einseitig nicht, sobald sie angekommen ist. Sie können den Arbeitgeber aber um Rücknahme bitten, dann ist seine Zustimmung nötig.
Muss die Kündigung am letzten Tag ankommen?
Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist zugehen. Bei einem Einwurf am späten Abend gilt der Zugang meist erst am Folgetag, planen Sie also Reserve ein.
Quellen
Die wichtigsten Quellen dieses Beitrags. Stand: November 2026.



